Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
 

Wird der Beamte auf Lebenszeit oder auch der Beamte auf Zeit dauernd dienstunfähig, so ist er (gebundene Entscheidung) in den Ruhestand zu versetzen. dem Dienstherrn steht dann kein Ermessen zu. Dauernd dienstunfähig kann der Beamte auch dann sein, wenn er krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Hierzu wird vom Dienstherrn eine ärztliche Stellungnahme angefordert. Zuständig der Amtsarzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes. Sonderzuständigkeiten gibt es bei der Polizei / BGS und der Bundeswehr.

Grundsätzlich muss der Beamte die Aufforderung seines Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, befolgen. Ein gegen diese Aufforderung eingelegter Widerspruch des Beamten hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz kann hier nur über das Verwaltungsgericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Eine derartige einstweilige Anordnung wird jedoch nur dann ergehen, wenn die Anordnung des Dienstherrn offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist eher selten. Meint der Beamte aber, dass er z. B. aufgrund einer eingeleiteten medizinischen Behandlung innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werden wird, so kann er sich dies von dem behandelnden Arzt bestätigen und dem Dienstherrn entgegenhalten.


Auf eine amtsärztliche Untersuchung sollte sich der Beamte gründlich vorbereiten. Insbesondere sollte er Atteste und Epikrisen der ihn behandelnden Ärzte besorgen und dem Amtsarzt vorlegen. Gleiches gilt für Arztberichte nach Krankenhausaufenthalten. Im Einzelfall kann es, wenn insoweit eine medizinische Notwendigkeit besteht, sinnvoll sein, sich noch vor der amtsärztlichen Untersuchung in stationäre Behandlung zu begeben. Der Bericht eines Krankenhausarztes, der den Beamten vor Beginn der stationären Behandlung nicht gekannt hat, ihn dann aber über mehrere Wochen beobachten konnte, hat im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung regelmäßig einen sehr hohen Stellenwert. Außerdem empfiehlt es sich, den Besuch beim Amtsarzt aus Gründen der Beweislasterleichterung zeitnah mit Hilfe eines Gedächtnisprotokolls zu dokumentieren und zu unterschreiben.

Weigert sich der Beamte aber ohne sachliche Rechtfertigung, sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, so hat der Dienstherr derzeit keine Möglichkeit, seinen Beamten hierzu - beispielsweise im Wege der Zwangsvollstreckung - zu zwingen. Allerdings sieht die im Vordringen befindliche Rechtsprechung dann das Verhalten des Beamten in diesen Fällen als Beweisvereitelung an. Dies hat zur Konsequenz, dass der Dienstherr berechtigt ist, hieraus für den Beamten ungünstige Rückschlüsse zu ziehen. Er kann dann auch ohne Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung die Versetzung in den Ruhestand anordnen. Umgekehrt hat er auch die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit des Beamten festzustellen und ihn aufzufordern, seine Dienstgeschäfte wieder aufzunehmen. Diese Rechtsfolge wird oftmals unterschätzt. Eine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann somit unter Umständen  erhebliche  Konsequenzen haben und gar zum Rechtsverlust sicher geglaubter Rechtspositionen führen

Häufig hat der Amtsarzt nicht die fachärztliche Qualifikation, um sachlich beurteilen zu können, ob der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist. Regelmäßig wird dann ein außerhalb des Gesundheitsamtes praktizierender Arzt beauftragt, ein zusätzliches Sondergutachten zu erstellen. Dieses Sondergutachten wird nur dem Gesundheitsamt vorgelegt, ohne in die Personalakten zu gelangen. Der Beamte hat aber beim Gesundheitsamt ein recht zur Einsicht. Dieses Recht sollte dann wahrgenommen werden, wenn der Beamte mit dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens nicht einverstanden ist. Ein Rechtsbeistand ist hier anzuraten.

Der Dienstherr hat dann auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden, ob er den Beamten für dienstfähig, dienstunfähig oder sogar für dauernd dienstunfähig ansieht. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, so teilt er dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Erhebt der Beamte hiergegen Einwendungen, so muss der Dienstvorgesetzte entscheiden, ob das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortgeführt oder eingestellt wird. Wird es fortgeführt, so erhält der Beamte eine entsprechende Mitteilung. Dies hat (abhängig von der Verwaltungspraxis in den jeweiligen Bundesländern und auch im Einzelfall zur Konsequenz, dass nach Ablauf in der Regel von drei Monaten nur noch Versorgungsbezüge an den Beamten gezahlt werden. Stellt sich im weiteren Verlauf des Verfahrens aber heraus, dass der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt wird, so erhält er den Differenzbetrag zu seiner Besoldung rückwirkend ausgezahlt. Es besteht somit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, durch ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren die Weiterzahlung der Besoldung zu erzwingen. Dies lässt sich grundsätzlich nur in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erreichen. Allerdings haben wir im Einzelfall auch die Fortzahlung der Bezüge erreichen können.


Wichtig: Sollte es zu einem verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren im Rahmen einer Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht kommen, so gilt für das Gericht für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung im Widerspruchsverfahren, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Das hat erhebliche Konsequenzen für die Vorbereitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil nachträgliche Gesundheitsbeeinträchtigungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Deshalb sollten mit fachanwaltlicher Unterstützung rechtzeitig Gegengutachten / Epikrisen eingeholt werden.


mitgeteilt von Rechtsanwalt Moritz am 09.12.2008 (Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Fachanwalt für Sozialrecht)