Kinder umgehen den Streit und fordern deshalb Umgang
 

Hinweis: Der Umgang richtet sich ausschließlich nach dem Kindeswohl. Das heißt die Interessen des Kindes und nicht etwa die Interessen der streitenden Eltern sind maßgeblich!

Dem Elternteil, der nicht die tägliche Betreuung ausübt, unabhängig vom  gemeinsamen Sorgerecht, steht zumindest das so genannte Umgangsrecht zu. Dies ist nicht nur ein Recht, sondern insbesondere auch eine Pflicht (§ 1684 I BGB).

Das Gericht kann von sich aus z.B. im Scheidungsverfahren dies ansprechen und fragen, ob es bislang funktioniert. Viele Familienrichter tun dies auch.

Umgangsrecht mit Großeltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen

Seit Anfang 2004 haben auch die Großeltern oder die Geschwister ein Umgangsrecht (§ 1685 I BGB), wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Sogar Bezugspersonen, also Personen, die mit dem Kind gar nicht verwandt sind, können ein Umgangsrecht haben. Der Mann, der 10 Jahre mit der Mutter des Kindes zusammengelebt hat und das Kind mit großgezogen hat, kann nach Trennung von der Mutter ein Umgangsrecht haben.

Die Probleme beim Umgangsrecht sind insbesondere:

- weite Entfernungen für den Umgangsberechtigten. Er muss zu dem Kind und seinem Umgang reisen. Er kann nicht verlangen, dass ihm das Kind gebracht wird oder dass der betreuende Elternteil Reisekosten übernimmt. Freiwillige Vereinbarung sind natürlich möglich.
- Hintertreiben des vereinbarten Umgangstermin durch den betreuenden Elternteil. Immer wenn der Umgangsberechtigte nach 100 km Fahrt vor der Tür steht, um sein Kind abzuholen, ist es plötzlich krank, unpässlich, beim Geburtstag des besten Freundes o.ä. Hier kann nur anwaltlicher Rat helfen.
- Nach dem Umgangstermin ist das Kind bei dem betreuenden Elternteil schwierig wieder in den Alltag einzugliedern.
- Auf bewusstes oder unbewusstes Veranlassen des Betreuenden will das Kind den Umgang nicht mehr ausüben. Hier sind Jugendämter und Anwälte einzuschalten und notfalls das Gericht anzurufen.

Beide Eltern sind verpflichtet auf einen Konsens hinzuwirken. Der betreuende Teil muss das Kind auf den Umgangstermin vorbereiten und der Umgangsberechtigte muss sich peinlich an vereinbarte Zeiten halten.

Das üblicherweise vor Gericht vereinbarte Umgangsrecht ist alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag, die jeweils hälftigen Ferien und hälftigen Feiertage. Vereinbart werden kann aber alles, was dem Wohl des Kindes entspricht.

Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Entgegen der Meinung vieler betroffener Väter hilft das Mitsorgerecht im wirklichen Leben nicht weiter. Entscheidend ist, bei welchem Elternteil sich das Kind überwiegend aufhält.

Ist der Aufenthalt streitig, dann wird durch das Familiengericht regelmäßig zwar "nur" das Aufenthaltsbestimmungrecht auf einen Elternteil übertragen, in den allermeisten Fällen ist das aber der Elternteil, bei dem das Kind schon lebt.  Das Sorgerecht bleibt dem anderen Teil, aber was hat das noch für eine Bedeutung? Faktisch nur noch die Mitentscheidung über das Vermögen des Kindes, die geplante Operation und die Einschulung auf einer Privatschule. Wer auf den Umgang verwiesen ist und wer Unterhalt zu zahlen hat, ist mit der Aufenthaltsfrage entschieden.

Deshalb wird auch das Urteil des EuGH vom 3.12.2009 ohne tatsächliche Auswirkung bleiben. Es ist davon auszugehen, dass ein Mitsorgerecht nicht automatisch an  die Vaterschaft gekoppelt sein wird, das hat der EuGH auch nicht verlangt.

Mutmaßlich wird man dem ledigen Vater die Möglichkeit einräumen, die Zustimmung der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht, wie sie heute schon gem. § 1626 a BGB möglich ist, gerichtlich ersetzen zu lassen, die Mutter also zur Zustimmung zwingen.

Bis so ein Verfahren entschieden ist, wird das Kind aber schon Jahre bei der Mutter gelebt haben, die Aufenthaltsfrage also vorentschieden sein, davon abgesehen, dass die Stimmung zwischen den Eltern sich durch ein  gerichtliches Verfahren nicht verbessern wird.