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Diese Seite weist auf Kosten hin, die zwangsläufig mit einer Scheidung einhergehen und will Sie in die Lage zu versetzen die anfallenden Kosten selbst zu berechnen und somit zumindest den finanziellen Aufwand Ihrer Scheid Diese und im Vorfeld abschätzen zu können.

 

Im Scheidungsprozess fallen sowohl Gerichtskosten als auch Rechtsanwaltsgebühren an. Beide Gebühren richten sich nach der Höhe des sogenannten Verfahrenswerts. Der Verfahrenswert wird durch das Gericht bestimmt und kann daher im Vorhinein nur ungefähr berechnet werden.


Die Gerichtskosten fordert die Gerichtskasse sofort an, sobald ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Die Rechtsanwaltsgebühren entstehen mit der Mandatierung des Rechtsanwalts in Abhängigkeit von dessen jeweiliger Beauftragung. Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr.


Maßnahmen zur Kostensenkung

1. Geringverdiener

Sie sind z.B. Geringverdiener und haben aber dennoch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)? Dann sollten Sie sich über die Möglichkeiten Kostensenkung informieren.


2. Einvernehmliche Scheidung bei hohem Nettoverdienst

Die beste Möglichkeit für eine „preiswerte“ Scheidung ist insbesondere auch bei Durchschnitts- und Gutverdienern die einverständliche Ehescheidung, wobei das Einverständnis bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bestehen muss. Denn dann wird nur ein Anwalt für die Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung benötigt. Das spart Ihnen die Hälfte der Anwalts- und Gerichtskosten, weil Sie sich diese Kosten intern teilen können, soweit ihr Ehepartner damit einverstanden ist.


3. Außergerichtliche Einigung

Vermögensauseinandersetzung, Unterhaltsansprüche und Kindschaftsachen können zwischen Ihnen außergerichtlich geklärt werden, so dass sich deshalb nicht der Verfahrenswert und mithin die Kosten erhöhen müssen. Z.B. kann über die Scheidungsfolgen eine notarielle Folgevereinbarung getroffen werden, was aber nicht zwingend ist, denn Sie können auch selbst fast alle rechtlich relevanten Absprachen bezüglich Ihrer Ehescheidung festlegen. Z.B. lässt sich auch ein Titel über die Verpflichtung zur Kinderunterhaltszahlung kostenlos vom Jugendamt erstellen.


4. Geringer Gegenstandswert - bis zu 30% Reduzierung möglich ?

Der Verfahrenswert beruht u.a. auf Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen und soweit streitig auch auf dem Vermögen. Ihre jeweiligen Nettoeinkommen multipliziert mit dem Faktor 3 ergibt also regelmäßig den Verfahrenswert. Hiervon berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten. Mit anderen Worten, je höher dieser Gegenstands- oder auch Streitwert ausfällt, desto höher werden die gesamten Kosten Ihres Scheidungsverfahrens. Soweit vereinzelt eine Reduzierung des Gegenstandswertes um bis zu 30 % bei einfachen Scheidungsverfahren angenommen wird, so entspricht das leider nicht der vorherrschenden Gerichtspraxis.


5. Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)

Besitzen Sie nur ein geringes oder kein Einkommen und kein nennenswertes Vermögen, beantragen wir für Sie selbstverständlich Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe). Wird Ihnen diese nach Prüfung des Gerichts gestattet, trägt Ihre gesamten Scheidungskosten der Staat übernommen oder Sie können diese in zinslosen Raten abzahlen.



mitgeteilt von RA Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht)








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