Disziplinarrecht
 

Das Disziplinarrecht der Landes und Bundesbeamten wurde in den letzten Jahren grundlegend neu geregelt!


Seit 2002 gibt es für die Bundesbeamten das Bundesdisziplinargesetz, wobei bereits erste Änderungen erfolgt sind. Das Bundesdisziplinargesetz löste Bundesdisziplinarordnung ab, wobei noch immer Übergangsrecht von Bedeutung sein kann.

Die Bundesländer ihre eigenen Landesdisziplinargesetze geschaffen, die für die Landesbeamten gelten.


Grundlegende Bedeutung haben die Änderungen in § 14 Bundesdisziplinargesetz, welche die Zulässigkeit einer Zurückstufung neben einer strafgerichtlichen Ahndung betreffen.


Das Disziplinarrecht wird sowohl im Hinblick auf den Ablauf des Disziplinarverfahrens als auch im Hinblick auf die Bewertung von Dienstvergehen sehr stark durch die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte  (Disziplinarkammern) geprägt, die sich natürlich am Bundesverwaltungsgericht orientieren. Dennoch kommt es vor, dass in einzelnen Fragen des Disziplinarrechts aber unterschiedliche Rechtsprechung auftreten kann. Grundsätzlich gilt, Disziplinarrecht ist mangels  spezieller, einzelner Regelungen Spruchrecht der Verwaltungsgerichte.


Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen


Es hat sich ein Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen herausgebildet, der sich in allen Disziplinargesetzen findet. Regionale Abweichungen können vorkommen, sind aber eher selten.


Nachstehend die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind nach § 5 Bundesdisziplinargesetz:

1. Verweis

2. Geldbuße 

3. Kürzung der Dienstbezüge 

4. Zurückstufung (früher: Degradierung) 

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (härteste Maßnahme)


Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht:

1. die Kürzung des Ruhegehalts

  1. 2.die Aberkennung des Ruhegehalts.


Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.

Wiegt ihr Dienstvergehen schwerer, so kommt die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gemäß §§ 34 und 37 BBG in der Fassung der Dienstrechtsneuordnung  in Betracht.


Im Falle der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen RentenversicherungDas Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch auf Nachversicherung wiederholte Male bestätigt und dabei darauf hingewiesen, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte selbstverständlich Nachteile erleiden könne, zum Beispiel in einem Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -:


"Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf den Krankenversicherungsschutz können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, ...

Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist."