Betriebsrenten /Entgeltumwandlung
 
Inflationsausgleich für Betriebsrenten:

Wohl jeder zweite ehemals in der Privatwirtschaft Arbeitnehmer/Beschäftigte oder Angestellte bezieht eine sog. Betriebsrente. Eine Mehrzahl dieser Beschäftigten ist es aber nicht bekannt, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht nur die zugesagte monatliche Summe, sondern auch einen regelmäßigen Inflationsausgleich schuldet. Laut dem Bundesverband der Betriebsrentner kommt nur etwa ein Drittel der Betriebe/Arbeitgeber dieser Verpflichtung konsequent nach. Mithin bekommen  Millionen von Betriebsrentnern jeden Monat zu wenig Geld.
Festgelegt ist die Anpassungspflicht in §16 des Betriebsrentengesetzes. Dort ist gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich alle drei Jahre ein Inflationsausgleich gewährt werden muss. Ziel ist der Werterhalt der Betriebsrente. Sie soll für den Rentner stets so viel wert sein wie zu Rentenbeginn. Die regelmäßige Anpassung ist somit kein Wohlwollen des ehemaligen Arbeitgebers, sondern ein gesetzliches Recht. Damit steht die Anpassungspflicht nicht im Ermessen der Arbeitgeber, sondern es handelt sich um einen Gebundenen, einklagbaren Anspruch.

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Anspruch auf Entgeltumwandlung:
        
      Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Entgeltumwandlung im Rahmen der Altersversorgung erstmalig im Rentenreformgesetz 1999 anerkannt. Im neuen Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001 hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2002 folgende Vorschrift in das Betriebsrentengesetz neu eingefügt:
§ 1 a Abs. 1 BetrAVG
“Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt.
Ist der Arbeitgeber zur Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.”

Diese gesetzliche Regelung birgt juristischen Neuland, nämlich 
            Rechtsanspruch:
	•	Diese neue Vorschrift erfasst zum ersten Mal in der deutschen Rechtsgeschichte für den Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Umwandlung eines Teils seines Bruttoentgeltes in Altersversorgung. Der Anspruch ist allerdings begrenzt auf 4 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze pro Jahr. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West betrugen 2002 etwa 2.160 Euro.
Anspruchsberechtigt sind nach dem Gesetz nur die Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Mit den anderen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbaren, muß es aber nicht.
Hat der Arbeitnehmer bereits im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber vereinbart, so entfällt ein weiterer Anspruch auf Entgeltumwandlung. Nur wenn diese schon bestehende Entgeltumwandlung niedriger sein sollte als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, hätte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufstockung.
            Durchführungsarten:
	•	Das Gesetz bestimmt, dass die Durchführung des Anspruchs durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu treffen ist. Es gibt dabei die Möglichkeit der Direktzusage, der Direktversicherung / Lebensversicherung, der Unterstützungskasse, Pensionskasse, des gesetzlich neu eingeführten Pensionsfonds und der Unterstützungskasse bzw. der rückgedeckten Unterstützungskasse.
Soweit der Arbeitnehmer eine Riester-Rente wünscht, ist nur die Durchführungsform der Direktversicherung, Pensionskasse oder als Pensionsfonds möglich.
Wenn der Arbeitgeber den Weg des Pensionsfonds oder der Pensionskasse möchte, so hat er das Wahlrecht. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über den Durchführungsweg einigen, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung / Lebensversicherung abschließt (Auffangtatbestand). Wichtig: Die Rechtsprechung erkennt für Arbeitgeber überwiegend eine Beratungspflicht an. Hier tummeln sich erhebliche Haftungsfallen.http://livepage.apple.com/