Erwerbsminderung Berufsunfähigkeit
 

Renten wegen Erwerbsminderung

Wenn Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, zahlen wir Ihnen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.


Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.


Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:


▪      Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)

▪Kindererziehungszeiten

▪Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten

▪Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers

▪Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

▪Ersatzzeiten(zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)


Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Berufsunfähigkeit unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist.Teilweise Erwerbsminderung

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Ihre Lohnminderung ausgleichen, wenn Sie nicht mehr voll arbeiten können. MIt der verbliebenen Leistungskraft sollen Sie nach Möglichkeit einer Teilzeitarbeit nachgehen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung


Medizinische Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.


Die Deutsche Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachen an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest.


Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich:

▪Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit).

▪In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein



Für die Wartezeit zählen mit:


▪Beitragszeiten(Pflicht- und freiwillige Beiträge)

▪Kindererziehungszeiten

▪Zeiten aus dem Versorgungsausgleichund dem Rentensplittingunter Ehegatten

▪Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers

▪Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

▪Ersatzzeiten(zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)


Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie


1.wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall oder Eintritt einer Berufskrankheit nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müsssen Sie mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren davor gezahlt haben.

2.vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.


Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll Ihnen Ihren Verdienst ersetzen, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten Sie bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich:

▪Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit).

▪In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein


Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI)

Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Absätze 1 und 2 SGB VI)

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie


▪im Bergbau vermindert berufsfähig sind,

▪in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und

▪vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.


Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung (Hauptberuf) und eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, auszuüben.


Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus tatsächlich ausüben.


In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau müssen mindestens 3 Jahre mit knappschaftlichen Pflichtbeitragszeiten belegt sein. Ansonsten gelten dieselben Anforderungen wie bei der Rente wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung (vergleiche Erläuterungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung).

Auf die Wartezeit von 5 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet.


Rente nach langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Absatz 3 SGB VI )

Anspruch auf Rente für Bergleute haben auch Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie


▪das 50. Lebensjahr vollendet haben,

▪im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung (Hauptberuf) eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und

▪die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.


Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die Wartezeit unter Beachtung der Übergangsvorschriften (§ 242 Absatz 3 SGB VI) erfüllt wird.Deutsche Rentenversicherung